AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 51a AVGAudiovisuelle Vernehmungen
2. Abschnitt: Beweise
Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor der Behörde ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.