SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 85 SPGSubsidiarität
5. Teil Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2014-01-01