SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 85 SPGSubsidiarität
5. Teil Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 81 bis 84 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01