Schengener Übereinkommen · Schengener Übereinkommen
§ 23 Schengener Übereinkommen
Artikel 23
Die Vertragsparteien bemühen sich, auch im Güterverkehr bei den nebeneinanderliegenden nationalen Grenzabfertigungsstellen die Wartezeiten und die Anzahl der Haltepunkte zu verringern.