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Europol-Übereinkommen · Europol-Übereinkommen

§ 1 Europol-ÜbereinkommenErrichtung

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.

(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2007-04-18