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Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini · Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 19 Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini

En vigueurTexte officiel

Wenn ein Untertan oder Staatsangehöriger eines der beiden vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen mit Hinterlassung nicht dort wohnhafter Erben stirbt, ist der Konsularvertreter des ersteren Teiles ohne besondere Ermächtigung seitens solcher nicht dort wohnhafter Erben zu deren Vertretung in allen Fragen, betreffend die Verwaltung des Eigentums und die Regelung des Nachlasses einschließlich des Rechtes zur Behebung der Anteile dieser Erben insoweit berechtigt, als die Landesgesetzte eine solche Vertretung nicht ausdrücklich untersagen.