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Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini · Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 20 Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereini

En vigueurTexte officiel

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile werden bei Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in den Gebieten des anderen die gleichen Rechte wie die Untertanen oder Staatsangehörigen dieses Teiles hinsichtlich Patenten für Erfindungen, Warenzeichen und Muster haben.