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Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR · Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

§ 6 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden:

a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände verwendet werden können;

b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile, die zur Durchführung von Proben, Experimenten und Reparaturen eingeführt werden;

c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse, die üblicherweise im Handel verwendet werden und für den Warentransport vorgesehen sind;

d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerbe bestimmt sind.