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Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR · Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

§ 6 Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Unter Beachtung der Bedingungen, die für eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden folgende Gegenstände von Zöllen und anderen Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit werden:

a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände verwendet werden können;

b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile, die zur Durchführung von Proben, Experimenten und Reparaturen eingeführt werden;

c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse, die üblicherweise im Handel verwendet werden und für den Warentransport vorgesehen sind;

d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerbe bestimmt sind.