GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung
§ 18 GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Teil IV Teil römisch vier Sonstige Bestimmungen
Artikel 18 — Notifizierung und Registrierung
a) Der Generaldirektor übermittelt jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens und notifiziert ihr das Inkrafttreten sowie jede Annahme.
b) Dieses Abkommen wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.