GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung
§ 19 GATT - Schlußakte der 9. Tagung
Teil V Teil römisch fünf Übergangsbestimmungen
Artikel 19 — Zusammenhang zwischen diesem Abkommen und den Änderungen des Allgemeinen Abkommens
Tritt dieses Abkommen vor den Änderungen in dem Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 in Kraft, so gelten bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen alle Bezugnahmen des Allgemeinen Abkommens auf „die VERTRAGSPARTEIEN“ als Bezugnahme auf die Organisation.