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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 20 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil V Teil römisch fünf Übergangsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Artikel 20 — Vorläufige Anwendung

Ist dieses Abkommen nicht bis zum 15. November 1955 gemäß Artikel 17 lit. c) in Kraft getreten, so können, unbeschadet des Grundsatzes in Artikel 2, diejenigen Regierungen, die als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dazu bereit sind, dennoch seine Anwendung beschließen; Voraussetzung dafür ist, daß auf die Gebiete dieser Regierungen der Anteil des Handels entfällt, der nach Artikel 17 lit. c) für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich ist.