Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz
§ 8 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg
ZWEITER ABSCHNITT. Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.
(1) Auf die nach §§ 6 und 7 einvernehmlich geregelten Entschädigungen ist § 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Entschädigungen, über die auf Grund des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes keine einvernehmliche Regelung zustandekommt, bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.