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Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg · Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

§ 8 Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsg

ZWEITER ABSCHNITT. Bestimmungen über einvernehmliche Regelung von Entschädigungsansprüchen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf die nach §§ 6 und 7 einvernehmlich geregelten Entschädigungen ist § 5 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Entschädigungen, über die auf Grund des Zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes keine einvernehmliche Regelung zustandekommt, bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.