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ERP-Fonds-Gesetz · ERP-Fonds-Gesetz

§ 9 ERP-Fonds-Gesetz§ 9. Paragraph 9,

II. römisch zwei. Organisation des Fonds.

En vigueurTexte officiel

(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.

(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-10-01