ERP-Fonds-Gesetz · ERP-Fonds-Gesetz
§ 9 ERP-Fonds-Gesetz§ 9. Paragraph 9,
II. römisch zwei. Organisation des Fonds.
(1) Die Geschäftsführung vertritt den Fonds nach außen und führt alle Geschäfte des Fonds. Sie hat an jeder Sitzung der ERP-Kreditkommission, ihrer Unterausschüsse und der Fachkommissionen teilzunehmen.
(2) Die Funktionen der Geschäftsführung sind, soweit nicht gemäß § 15 einzelne Funktionen den Bundesministern übertragen sind, von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auszuüben.
История изменений
- In Kraft seit 2002-10-01