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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 18 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 18

En vigueurTexte officiel

Das Zentrum besitzt volle internationale Rechtspersönlichkeit. Es besitzt unter anderem die Fähigkeit

a) Verträge zu schließen,

b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,

c) vor Gericht zu klagen und beklagt zu werden.