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Handelsabkommen zwischen der Österreichi · Handelsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Korea

§ 3 Handelsabkommen zwischen der Österreichi

Artikel III Artikel römisch drei

En vigueurTexte officiel

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.