§ 3 Handelsabkommen zwischen der Österreichi
Artikel III Artikel römisch drei
Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.