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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem · Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

§ 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem

ARTIKEL 10

En vigueurTexte officiel

Die Volksrepublik Bulgarien hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet; sie wird einen Wunsch der Republik Österreich, auf dem Territorium der Volksrepublik Bulgarien eine Zweigstelle der Österreichischen Fremdenverkehrswerbung einzurichten, unterstützen und bei deren Errichtung behilflich sein.