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Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen · Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

§ 5 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Die zur Durchführung des wirtschaftlichen Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen den österreichischen und bulgarischen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die zu einer solchen Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.