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Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen · Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

§ 6 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:

a) Waren zur Verwendung als Muster;

b) Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;

c) Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;

d) Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;

e) mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;

f) Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;

g) Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.