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Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

§ 35 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 35

BESONDERER TEIL

En vigueurTexte officiel

Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen

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die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;

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genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;

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Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.