§ 6 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E
Artikel 6
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Beide Vertragspartner werden nach Beginn der derart vereinbarten Förderung regelmäßig spätestens bis zum Ende des nächstfolgenden Monats die Angaben über die monatliche Förderung und über die Lagerstättenbedingungen austauschen.