§ 7 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E
Artikel 7
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“
bzw. „tschechoslowakisch“.
Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres nicht erreicht, ist er nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens berechtigt, die Fehlmenge in den folgenden Jahren nachzufördern. Hat einer der Vertragspartner die vorgesehene programmäßige Fördermenge innerhalb irgendeines Jahres überschritten, so hat er innerhalb der folgenden drei Jahre die Mehrmenge einzusparen.