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Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuk · Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

§ 17 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuk

Kündigung

En vigueurTexte officiel

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifikation durch den Depositär wirksam.