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Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuk · Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

§ 18 Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuk

Depositär

En vigueurTexte officiel

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist der Depositär dieses Übereinkommens.

(2) Der Generaldirektor der Organisation notifiziert den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten umgehend

a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder eines Änderungsprotokolls;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen oder einem Änderungsprotokoll;

c) jede Erklärung oder Rücknahme einer Erklärung in Übereinstimmung mit Artikel 8, 10 und 13;

d) jede Erklärung über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit Artikel 15;

e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung desselben und

f) jede Kündigung nach Artikel 17.