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Abkommen zwischen Österreich und der UdS · Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und der UdS

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

Dieses Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden oder die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.