PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 20 PrAGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-12-30