PrAG · Preisauszeichnungsgesetz
§ 20 PrAGVollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
betraut.
История изменений
- In Kraft seit 2025-12-30