GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 0 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER DIE BILATERALEN AUSSENWIRTSCHAFTSBEZIEHUNGEN
StF: BGBl. Nr. 51/1993 (NR: GP XVIII RV 661 AB 782 S. 88. BR: AB 4364 S. 561. )
Die Republik Österreich und die Republik Kroatien, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind
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vom Wunsche geleitet, die bestehenden bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken sowie den Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
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in der Überzeugung, daß ein neues Abkommen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen schafft,
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in der Absicht, die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bis zum Beitritt der Republik Kroatien zu diesem Abkommen in pragmatischer Weise im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien weiter anzuwenden,
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im Einklang mit den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
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ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, wie folgt übereingekommen:
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 wurden am 30. November bzw. 22. Dezember 1992 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 14 Abs. 1 mit 1. März 1993 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.