GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh · GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen
§ 1 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbezieh
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.