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EWR-Abkommen – Protokoll 32 · EWR-Abkommen – Protokoll 32

§ 3 EWR-Abkommen – Protokoll 32Anpassungen bei der Ausführung

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

(1) Normalerweise bleibt die für die entsprechenden Haushaltslinien gemäß Artikel 82 des Abkommens festgesetzte Höhe der Beiträge der EFTA-Staaten im betreffenden Haushaltsjahr unverändert.

(2) Beim Rechnungsabschluß für das jeweilige Haushaltsjahr (n) nimmt die EG-Kommission im Rahmen der Erstellung der Haushaltsrechnung einen Ausgleich hinsichtlich der Beteiligung der EFTA-Staaten vor, bei dem folgendes berücksichtigt wird:

–

Änderungen, die sich im Laufe des Haushaltsjahres durch Übertragungen oder einen Nachtragshaushalt ergeben haben;

–

die endgültige Ausführung der Mittel für das Haushaltsjahr, einschließlich etwaiger Annulierungen und Übertragungen;

–

alle gemeinschaftsbezogenen Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen, wie beispielsweise Verwaltungsarbeiten.

Der Ausgleich erfolgt im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans für das folgende Jahr (n + 2).

(3) Unter besonderen, ordnungsgemäß begründeten Umständen und bei Wahrung des Proportionalitätsfaktors kann die EG-Kommission jedoch von den EFTA-Staaten nach Zustimmung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses noch in dem Haushaltsjahr, in dem die Veränderung eingetreten ist, einen zusätzlichen Beitrag verlangen. Solche zusätzlichen Beiträge müssen zu einem Termin, der vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen ist und der möglichst mit dem in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Ausgleich zusammenfallen sollte, auf den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Konten eingehen. Gehen die entsprechenden Beträge nicht rechtzeitig ein, so findet Artikel 2 Absatz 5 Anwendung.

(4) Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß ergänzende Bestimmungen zur Anwendung der Absätze 1 bis 3 erlassen.

Dies gilt insbesondere für die Art und Weise, in der von einzelnen EFTA-Staaten übernommene Ausgaben für gemeinschaftsbezogene Zwecke sowie von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen berücksichtigt werden.