EWR-Abkommen – Protokoll 32 · EWR-Abkommen – Protokoll 32
§ 4 EWR-Abkommen – Protokoll 32Überprüfung
Artikel 4
Die Bestimmungen von
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Artikel 2 Absatz 1;
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Artikel 2 Absatz 2;
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Artikel 3 Absatz 2 und
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Artikel 3 Absatz 3
werden bis 1. Januar 1994 vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß überprüft und nach Maßgabe der Erfahrungen, die bei ihrer Anwendung gemacht wurden, sowie unter Berücksichtigung etwaiger Entscheidungen der Gemeinschaft zur Haushaltsordnung und/oder zur Vorlage des Gesamthaushaltsplans entsprechend geändert.