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Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V · Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

§ 1 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen

auf österreichischer Seite:

auf deutscher Seite:

ZA Walserberg-Autobahn

-- HZA Bad Reichenhall

– ZA Autobahn -

ZA Schwarzbach

-- HZA Bad Reichenhall

– ZA Autobahn

Abfertigungsstelle

Bundesstraße -

ZA Kiefersfelden

-- HZA Rosenheim

– ZA Kiefersfelden

Autobahn -

über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.

2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.