Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V · Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
§ 1 Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen V
Artikel 1
1. Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen
auf österreichischer Seite:
auf deutscher Seite:
ZA Walserberg-Autobahn
-- HZA Bad Reichenhall
– ZA Autobahn -
ZA Schwarzbach
-- HZA Bad Reichenhall
– ZA Autobahn
Abfertigungsstelle
Bundesstraße -
ZA Kiefersfelden
-- HZA Rosenheim
– ZA Kiefersfelden
Autobahn -
über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.
2. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.