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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 365d GewO 1994

d) Anzeigeverfahren

En vigueurTexte officiel

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

2. den Umsatz,

3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,

4. den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,

5. das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,

6. die Zahlungsmodalitäten.