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GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994

§ 365d GewO 1994

d) Anzeigeverfahren

ДействуетОфициальный текст

Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat bei Gewerbetreibenden, die Pauschalreisen veranstalten oder verbundene Reiseleistungen vermitteln, bezüglich dieser Tätigkeiten folgende durch Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 näher zu bestimmende Daten in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) einzutragen:

1. Die Reiseleistungsausübungsberechtigung,

2. den Umsatz,

3. die Art und Höhe der Sicherheitsleistung,

4. den die Sicherheit gewährenden Versicherer oder Garanten,

5. das die Abwicklung von Ansprüchen gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 vornehmende Unternehmen,

6. die Zahlungsmodalitäten.