GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 48 GewO 1994
7. Ausübung von Gewerben
Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2002-08-01