GewO 1994 · Gewerbeordnung 1994
§ 48 GewO 1994
7. Ausübung von Gewerben
Das Recht zur Ausübung eines der im § 94 Z 18, 55, 65 und 80 genannten Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte erlischt mit dem Einlangen der Anzeige des Gewerbeinhabers über die Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Behörde.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-08-01