§ 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der tourismusbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von Naturparks (Nationalpark oder grenzüberschreitende Natur- und Landschaftsschutzgebiete) im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.