§ 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung in Grenzregionen auf dem Gebiet des Tourismus zusammenarbeiten, wobei die in den jeweiligen Gebieten vorhandenen tourismusrelevanten Ressourcen unter besonderer Berücksichtigung der Umwelt entsprechend genutzt bzw. verbessert und ausgebaut werden soll.