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BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

§ 8 BZP-VOVerständigung vom Prüfungstermin

3. Abschnitt Fachliche Eignung

En vigueurTexte officiel

Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.

In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und

2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.

Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.