BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
§ 8 BZP-VOVerständigung vom Prüfungstermin
3. Abschnitt Fachliche Eignung
Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.
In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.