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Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH · Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

§ 5 Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH

En vigueurTexte officiel

(1) Die Gesellschaft bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach § 3 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

(2) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben auch die Erfordernisse einer wirtschaftlichen und zügigen Baudurchführung sowie eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahnbetriebes zu beachten.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2004-07-28