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Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993

§ 40 Internationales Kakaoübereinkommen 1993

En vigueurTexte officiel

Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4

Artikel 40

Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung

Der Rat kann die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in den Bereichen von Kakaoproduktion, -verarbeitung und -verbrauch sowie die Verbreitung und praktische Anwendung der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse fördern und unterstützen. Dazu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungsanstalten zusammenarbeiten.