Internationales Kakaoübereinkommen 1993 · Internationales Kakaoübereinkommen 1993
§ 40 Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4
Artikel 40
Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Der Rat kann die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung in den Bereichen von Kakaoproduktion, -verarbeitung und -verbrauch sowie die Verbreitung und praktische Anwendung der in diesem Bereich erzielten Ergebnisse fördern und unterstützen. Dazu kann der Rat mit internationalen Organisationen und Forschungsanstalten zusammenarbeiten.