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GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

§ 15a GelverkGVorläufige Sicherheit

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Schlußbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.