GelverkG · Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
§ 15a GelverkGVorläufige Sicherheit
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Schlußbestimmungen
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Ссылается на
- GelverkG ст. 37a