Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit

§ 10 Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Vorrang der Sicherheit

En vigueurTexte officiel

Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.