Übereinkommen über nukleare Sicherheit · Übereinkommen über nukleare Sicherheit
§ 10 Übereinkommen über nukleare Sicherheit
Vorrang der Sicherheit
Jede Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.